Checklisten von A bis Z

Artenschutz
ist elementar verankert in der Bauleitplanung. Das Baugesetzbuch fordert „die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln“. Das Naturschutzrecht verlangt vor der Ausweisung von Neubaugebieten Auskunft über Vorkommen von geschützten Tier- und Pflanzenarten. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen bilden den ersten Planungsschritt.

Biologische Vielfalt – ein weicher Standortfaktor
Das Baugesetzbuch verlangt, bei Planungen „insbesondere die biologische Vielfalt“ zu berücksichtigen. Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt der Arten. Bei Pflanzungen in der freien Landschaft darf nur gebietseigenes Pflanzgut verwendet werden.

CEF-Maßnahmen
Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures) sind „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen". Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand geschützter Arten in qualitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein.

Dachbegrünung
Begrünte Dächer verbessern die Umwelt auf vielfältige Weise. Wie alle Pflanzmaßnahmen wirken die Pflanzen auf dem Dach als (Fein-)Staubfilter, Regenwasserspeicher und beeinflussen das Klima ihrer Umgebung positiv. Handelt es sich um eine artenreiche Begrünung aus gebietsheimischen Saatgut, finden heimische Tierarten einen Teillebensraum. Sie wirken isolierend, sind mit Solaranlagen kombinierbar und sehen gut aus.

Eingriffe
in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (§§ 14, 15 BNatSchG).

FFH-Richtlinie: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Hauptziel dieser europäischen Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 ist es, die biologische Vielfalt zu fördern, wobei die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Wildlebende Arten von europäischem Interesse, deren Lebensräume und deren europaweite Vernetzung sind durch die ausgewiesenen FFH-Schutzgebiete zu sichern und zu schützen.

Grünordnungsplan
Es ist Aufgabe des Grünordnungsplanes als Teil des Bebauungsplanes die natürliche Umwelt zu untersuchen und zu bewerten. Dabei sind die Auswirkungen und absehbaren Belastungen der Planung auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild aufzuzeigen. Der Plan zeigt Wege auf, die natürlichen Gegebenheiten und den Erlebnisraum durch geeignete planerische Maßnahmen in der Planung zu berücksichtigen.

Habitatbäume
sind Bäume, die Höhlen oder Halbhöhlen aufweisen, die von Spechten angelegt oder durch natürliches Faulen entstanden sind sowie Horstbäume.
Habitatbäume stellen für zahlreiche streng geschützte (Vogel-, Fledermaus-)Arten im Offenland und Wald wichtige Lebensstätten dar und müssen im Rahmen artenschutzrechtlicher Prüfungen im Detail betrachtet werden.

Die Checklisten werden fortlaufend ergänzt.


 

Waltraud Pustal
Freie Landschaftsarchitektin
BVDL/SRL/IngK BW
Lehrbeauftragte an der Hochschule für
Wirtschaft und Umwelt Nürtingen und
an der Hochschule für Technik Stuttgart
Landschaftsarchitekten-Biologen-Stadtplaner