ELSA – European Land and Soil Alliance e. V.

5. Internationale Jahrestagung - 14. + 15. Dezember 2006 München

Kurzfassung meines Vortrags:
Bodenbewertung in der Umweltprüfung (BauGB) und Umweltverträglichkeitsstudien (UVPG):
Anforderungen, Datenverfügbarkeit, Datenbeschaffung

Anforderungen nach dem Baugesetzbuch BauGB
Das städtebauliche Bodenschutzgebot

Vor dem Hintergrund des noch immer steigenden Flächenverbrauchs, der Zersiedelung und Versiegelung der Landschaft sowie der Belastung von Böden und Grundwasser mit Schadstoffen hat die wissenschaftliche Diskussion den Bodenschutz schon Anfang der 70er Jahre als eine wesentliche umweltpolitische Aufgabe erkannt (vgl. Umweltprogramm der Bundesregierung 1971).1985 folgte die Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung (BT-Drucksache 10/2977 v. 7.3.1985). In der Folge wurden vielfältige Gesetzgebungsinitiativen im Bund und den Ländern eingeleitet. Im Zusammenhang mit der Aufwertung des allgemeinen Umweltschutzes im BauGB wurde 1987 mit dem neuen § 1 Abs. 5 Satz 3 die Bodenschutzklausel aufgenommen. Im Raumordnungsrecht ist der Bodenschutz in § 2 Nr. 8 ROG 1998 als Grundsatz der Raumordnung definiert und gestärkt worden. So sind die Länder durch das ROG ermächtigt, (wie schon bisher) in ihren Landesraumordnungsplänen den Bodenschutz als Ziel der Raumordnung (und damit nicht abwägungsfähig) festzulegen.

Auch auf europäischer Ebene erfolgten inzwischen zahlreiche Initiativen zum Bodenschutz und zu einer am Grundsatz des Bodenschutzes orientierten Stadtplanung. Zuletzt der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Strategie für gesunde Böden vom 22.09.2006. Die Bodenstrategie ist die letzte von sieben thematischen Strategien, die die Kommission im Rahmen des 6. Umweltaktionsprogramms von 2002 vorschlägt. Die Strategie wird von einem Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie und von einer Verträglichkeitsprüfung begleitet. Aktuelle Informationen unter: http://ec.europa.eu/environment/soil/index.htm.

Das Bodenschutzgebot nach dem Baugesetzbuch BauGB
Das Bau- und Raumordnungsgesetz BauROG 1998 hat den städtebaulichen Bodenschutz dadurch aufgewertet, dass der Bodenschutz, der ein wichtiges Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung ist, im Katalog im § 1 a an erster Stelle genannt wurde. Die allgemeinen Grundsätze des Bodenschutzes sind in § 1 a Abs. 2 zusammengefasst und damit ist, so die amtliche Begründung, den Gemeinden ein Instrument an die Hand gegeben, den komplexen Anforderungen des Schutzes der begrenzten Ressource Boden Rechnung zu tragen. Anknüpfend an die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung verpflichtet der neue § 1 a Abs. 2 Satz 1 die Gemeinden erstmals ausdrücklich, in der Bauleitplanung die vielfältigen Instrumente des Flächenrecyclings, der Nachverdichtung und der Innenentwicklung zu nutzen. § 1 a Abs. 2 Satz 2 enthält eine Umwidmungssperre, Satz 3 stellt klar, dass Ziele des Bodenschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

Das Schutzgut Boden wird direkt oder indirekt aufgeführt in § 1 (6) Nr. 7 c), § 1 (6) Nr. 7 d), § 1 (6) Nr. 7 g), § 1 (6) Nr. 7 i), § 1 a (2), § 1 a (3), § 2 (4) Satz 1, Anlage zu § 2 (4) und § 2 a, hinzu kommen die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9, insbesondere die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20.

Der Bodenschutz im Rahmen der baurechtlichen Abwägung

Nach allgemeiner Rechtsauffassung haben die Umweltbelange, insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Belange, in der Abwägung keinen Vorrang und auch nicht die Bedeutung eines Optimierungsgebots. Somit ist auch der Bodenschutz davon betroffen. Allerdings sind die Auswirkungen einer Planung auf die Umweltbelange des Bodenschutzes im Umweltbericht fachlich zu ermitteln und zu bewerten (Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB), ehe sie mit anderen Belangen rechtlich abzuwägen sind. Das nicht vermehrbare Schutzgut Boden ist von den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen. Dennoch sind die Gemeinden nicht verpflichtet, bei der Ausarbeitung der jeweiligen Planung das komplette Instrumentarium Boden schützender Festsetzungen aufzubieten. Das Bodenschutzgebot des § 1 a Abs. 2 begründet auch keine Verpflichtung im Rahmen der Umweltprüfung stets umfangreiche Untersuchungen über die Qualität des Bodens durchzuführen. Das BauGB bietet hier insbesondere die Möglichkeit der "Abschichtung zugunsten nachfolgender Planverfahren" (§ 2 Abs. 4 Satz 5), wenn bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan/Landschaftsplan) eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt wurde. Anlass, den Boden näher zu untersuchen besteht dann, wenn erkennbar ist, dass Boden mit einer besonderen ökologischen oder landwirtschaftlichen Qualität oder mit besonderen Funktionen nach § 2 BBodSchG (z. B. als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte etc. überbaut werden soll). Gleiches gilt in Bezug auf Altlasten.

Datenverfügbarkeit, Datenbeschaffung

Die allgemeine Bodenbewertung orientiert sich in Baden-Württemberg an der "Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit - Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren" (Umweltministerium Baden-Württemberg 1995). Bewertet werden Böden als Träger der Bodenfunktionen, woraus ihre Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Bodenschutzgesetz (BodSchG) vom 20.6.1991 und des § 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 abzuleiten ist. Mit Hilfe des Leitfadens kann die Leistungsfähigkeit der Böden zur Erfüllung der gesetzlich definierten Bodenfunktionen sowohl mit Hilfe der Daten der Reichsbodenschätzung als auch aus den Aufnahmen einer Bodenkartierung abgeleitet werden. Betrachtet werden die Funktionen "Standort für natürliche Vegetation", "Standort für Kulturpflanzen", "Filter und Puffer für Schadstoffe", "Ausgleichskörper im Wasserkreislauf". Die Einstufung der Leistungsfähigkeit von Böden erfolgt in Bewertungsklassen (als Rangfolge) von "1" ("sehr geringe" Leistungsfähigkeit von Böden zur Erfüllung der jeweiligen Funktion) bis "5" ("sehr hohe" Leistungsfähigkeit). Die Bewertungsklassen werden für die einzelnen Bodenfunktionen getrennt ermittelt. Das Umweltministerium B.-W. hat die Verwertungsrechte der Daten erworben, und stellt die Bodenbewertungskarten für den Außenbereich über das Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, "Referat 93 Landesbodenkunde", seit Mitte 2005 gegen eine geringe Gebühr digital innerhalb kürzester Fristen zur Verfügung.

Soweit diese Daten nicht ausreichen (sie sind teilweise lückenhaft), kann auf unterschiedliche Bodendaten zurück gegriffen werden. Daten liegen nicht für jeden räumlichen Bereich in gleicher Weise vor. Die Datendichte ist im Außenbereich generell höher als im bebauten Bereich, in Verdichtungsräumen in der Regel umfangreicher und differenzierter als in den übrigen Landesteilen. Großstädte verfügen teilweise über umfangreiche Bodenkonzeptkarten (z. B. Stuttgart) oder thematische Bodenkarten (z. B. Reutlingen/Tübingen, Ludwigsburg), in denen umfangreiche Bodenbewertungen erfolgt sind, auf die in der Planung zurückgegriffen werden kann (hier teilweise auch für den Innenbereich). Die Datenlage ist zudem in den Bundesländern unterschiedlich. Die Daten stehen in der Regel nicht kostenlos zur Verfügung und sind vom Planer jeweils zu recherchieren. Somit hing es bisher stark von der Qualifikation und dem Interesse des Planers ab, wie tiefgehend das Thema im Rahmen der Bauleitplanung bearbeitet wird. Durch die 2004 neu eingeführte Umweltprüfung besteht die Hoffnung, dass das Thema künftig sorgfältiger bearbeitet werden muss, dass sich ein gewisser Standard herausbildet. Bei Bedarf sind die entsprechenden Fachleute einzubeziehen.

Anforderungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP besteht gemäß § 3 b UVPG für Vorhaben, die in Anlage 1 oder Anlage 2 des UVPG aufgelistet sind. Das UVPG nennt in § 2 Abs. 1 Satz 2 im Einzelnen, worauf sich die Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht. Der Begriff "Boden" im Sinne des UVP-Gesetzes ist in umfassenden Sinne gemeint. Nur so lassen sich die Folgen eines Vorhabens umfassend prognostizieren und bewerten.

Der Begriff geht also über den des Bundes-Bodenschutzgesetzes hinaus. § 2 Abs. 1 BBodSchG: "Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten".

Im UVPG kommt es zunächst nicht auf die Bodenfunktionen an (wobei diese auch zu bewerten sind), sondern es sind alle physikalischen, chemischen, biologischen Eigenschaften des Bodens in die Prüfung einzubeziehen, die Veränderungen durch das Vorhaben unterliegen: z. B. Abtragung, Erosion, Schadstoffbelastung, Verdichtung, Versiegelung, Zerstörung und sonstige qualitative Veränderungen (z. B. Reduzierung des Bodenfeuchtegehalts) und dies sowohl der obersten Schicht wie auch der darunter liegenden tieferen Gesteinsschichten. Auch in diesem Gesetz sind die Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander zu analysieren.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt eine zeitlich umfassende Berücksichtigung der Umweltfolgen durch das Vorhaben. Die Zeitspannen sind somit je nach Vorhaben sehr unterschiedlich. Zu untersuchen sind die Auswirkungen während der Vorarbeiten und des Baus (Bauphase), aufgrund des Vorhandenseins (Anlage), des Betriebs, der Stillegung und des Abbruchs des Vorhabens.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, reichen in der Regel die vorhandenen Bodendaten aus Bodenkarten und z. B. Reichsbodenschätzung nicht aus. Hier ist regelmäßig davon auszugehen, dass spezielle Gutachten zu erarbeiten sind, die aus Geländeuntersuchungen basierend auf Bohrungen und/oder Schürfen resultieren. In welcher Art und welchem Umfang die Untersuchungen durchgeführt werden müssen, wird anhand der Problemstellung vorher zusammen mit den Planern, den Behörden und dem Vorhabenträger festgelegt.

Die Power-Point-Präsentation, in der Details und weiterführende Literatur genauer nachvollziehbar sind, ist verfügbar:

Vortrag: Bodenbewertung in der Umweltprüfung (BauGB) und Umweltverträglichkeitsstudien (UVPG): Anforderungen, Datenverfügbarkeit, Datenbeschaffung Download (1.414 kb)

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Boden

Bodenbewertung zur Vorbereitung von Planungsentscheidungen

Waltraud Pustal
Freie Landschaftsarchitektin
BVDL/SRL/IngK BW
Lehrbeauftragte an der Hochschule für
Wirtschaft und Umwelt Nürtingen und
an der Hochschule für Technik Stuttgart
Landschaftsarchitekten-Biologen-Stadtplaner