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Ausgegraben
Der Ausdruck "Landschaft" etablierte sich im ausgehenden Mittelalter. Er war keineswegs die Beschreibung für das, was wir heute darunter verstehen: Berge, Täler, Flüsse, Seen, Äcker, Wiesen, Siedlungen, schöne Dörfer ... - obwohl, jetzt kommen wir der Sache, genauer der Interpretation, schon näher. Die Phase der Überwindung der lehenrechtlichen Herrschaftsformen in Deutschland wird durch zwei wesentliche Tendenzen geprägt: erstens die bis dahin erfolgte Vergabe von vererbbaren Lehen an Adelige durch die Verwaltung abhängiger und absetzbarer herrschaftlicher Beamter. Zweitens: die Organisation der örtlichen Territorialverwaltung in Form einer Amtsverfassung. In der Frühphase eines solchen Amtbezirks heißt es 1459 "die Stadt N. und die Landschaft dazu gehörend", wobei hier noch offen bleibt, ob mit dem Ausdruck "Landschaft" zugleich ein genossenschaftliches Element bezeichnet werden soll.
Die Bezeichnung "Landschaft" taucht in Altwürttemberg erstmalig 1457 auf: In diesem Jahr sieht man die in den "Städten und Ämtern" korporativ zusammengefassten Untertanen, die nichtadligen Landeseinwohner, zum ersten Mal aktiv in die Landespolitik eingreifen. Der gemeinsame Name für die Gesamtheit der "Städte und Ämter" lautet "Landschaft"; sie steht als Verband der Amtskorporationen der "Herrschaft" gegenüber und beginnt sich als Träger eigenen Rechts zu fühlen.
Die Bezeichnung "Stadt und Amt", die sich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts - dem ausgehenden Mittelalter - herausbildet, meint eine unlösbare Einheit, und meint damit das, was in späterer Zeit eine "Amtskorporation" genannt wird. Die innere Geschichte von "Stadt und Amt" ist zum guten Teil die Geschichte des Verhältnisses zwischen der Amtsstadt und den dazugehörigen Dörfern. Zu Beginn dieser Geschichte erscheint die Stadt durchweg als der bestimmende Partner. Aber in der Mehrzahl der Bezirke ist die Gesamtheit der Amtsdörfer finanziell leistungsfähiger als die Amtsstadt. Das spiegelt sich in den Jahrhunderte währenden Auseinandersetzungen zwischen dem Ungleichgewicht der Steuerlast und den Rechten der Dörfer bzw. kleineren "Städtle" wieder.
Die Sprecher und Vertreter der ersten württembergischen Landtage sind nicht bekannt. Aber die "Regimentsordnung", die der Leonberger Landtag im November 1457 verabschiedet, lässt gewisse Rückschlüsse zu. Denn in dem erweiterten Ratskollegium, das diese Ordnung dem Landesherrn zeitweise beigibt, sitzen "siben von der lantschaft..., die alle gerichtlut oder amptlute sein söllen". Demnach waren es zunächst offensichtlich die Vögte (Bezirksbeamter) und Mitglieder der Stadtgerichte in der Regierung und den Landtagen mit vertreten. Feste Regelungen gibt es zunächst nicht.
Spannend ist der Blick in die Vorbereitung des Uracher Landtags von 1480: Berufen wird aus jeder Stadt der Vogt, einer vom Gericht und einer von der Gemeinde. Der letztere ist "von der statt ... und des ganzen ampts wegen" da; er gilt demnach als der Vertreter der "armen Leute" in Stadt und Dörfern, während die städtische Ehrbarkeit sich durch den Abgeordneten vom Gericht beim Landtag vertreten sieht. In Vorbereitung dieses Landtags befiehlt der Landesherr Vogt und Stadtrichtern ausdrücklich, sogleich in der Amtsstadt und mit den Amtsdörfern zu besprechen, was man dort über die beabsichtigten Anträge der Herrschaft beim Landtag denke und was man rate. Dies ist der früheste Beleg dafür, dass sich die gemeinsame Versammlung von Stadtmagistraten und den Schultheißen der Dörfer nicht allein in Amts- und Steuersachen stattfindet, sondern in hochpolitischen Landtags- und Landesangelegenheiten. Diese Versammlungen haben die Vollmacht für die Landtagsabordnung von "Stadt und Amt" auszustellen. Die Vollmacht (oder "gewalt") ist mehr als eine formelle Legitimation, sie ist eine verbindliche Instruktion, wie die Abgeordneten abstimmen sollen. Im Unterschied zur Repräsentativverfassung des 19. und 20. Jahrhunderts kennt die altdeutsche Korporationsverfassung kein freies, sondern nur ein imperatives Mandat des Abgeordneten. Er hat im Landtag nicht nach Gesinnung und Gewissen, sondern nach dem klar gefassten Auftrag seiner Mandanten zu entscheiden. Dass die Dörfer vor der Formulierung einer Landtagsinstruktion gehört werden müssen, ermöglich ihnen schon früh, wenn auch in bescheidenem Umfang, eine Mitwirkung an der Landespolitik.
Die "Landschaft" als Korporation (Institution) der "Städte und Ämter" bleibt über die nächsten Jahrhunderte bestehen. Die Organisation, Aufgaben und die Kompetenzen ändern sich mit den politischen Kräfteverhältnissen. Die Organisationsform der "Landschaft" ist, wenn auch mit unterschiedlichen Strukturen und Inhalten seit dem ausgehenden Mittelalter nicht nur in Süddeutschland, sondern in ganz Deutschland verbreitet. Zumindest in Nordrhein-Westfalen ist sie in Form der Landschaftsverbände heute noch erhalten.
Die umfangreiche historische Analyse ist nachzulesen in "Vogteien, Ämter, Landkreise in Baden-Württemberg" von Walter Grube. Herausgegeben vom Landkreistag Baden-Württemberg 1975.
Recherchiert: Waltraud Pustal
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