Aktuelles: Rezension
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Fickert/Fieseler 10. neubearbeitete und ergänzte Auflage, 1348 Seiten, fester Einband. € 130.- ISBN 3-17-017280-8. Kohlhammer Verlag Stuttgart Das Autorenteam: Prof. Dr. jur. Hans Carl Fickert, Ltd. Ministerialrat a. D., Dipl.-Ing. Herbert Fieseler, Ltd. Ministerialrat a. D., Dipl.-Ing. Dietrich Determann, Ltd. Stadtbaudirektor a. D. und Dr. Hans Ulrich Stühler, Ltd. Stadtrechtsdirektor. Der Buchtitel klingt für Umweltplaner viel versprechend. ....
Die BauNVO, zuletzt 1990 novelliert, ergänzt den ersten Teil (Bauleitplanung) und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs (BauGB) und ist nach ihrem Inhalt Bauplanungsrecht. Sie bildet einerseits den materiellen Rahmen, den die Gemeinden bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne, insbesondere der Bebauungspläne, einzuhalten und auszufüllen haben, andererseits regelt sie die Zulässigkeit von Vorhaben in den (festgesetzten) Baugebieten. Blick auf Fachdiskussionen zur BauNVO Im Regierungsentwurf des am 1.1.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 war als Artikel 3 noch eine Änderung der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Sie war nicht zustande gekommen und ist in der derzeitigen Legislaturperiode nicht in der aktuellen Diskussion. In der städtebaulichen Fachdiskussion (Planer- und Architektenverbände) steht die Diskussion um eine Modernisierung, ja sogar grundlegende Veränderung der BauNVO, immer wieder auf der Tagesordnung. In PlanerIn Heft 3, September 2000 (SRL-Mitteilungen für Stadt-, Regional- und Landesplanung) versucht Wolfgang Jung unter dem Titel: "Von der Baunutzungsverordnung zur Bodennutzungsverordnung; Vorschläge für eine wirksamere Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Bauleitplanung" innerhalb der Systematik der BauNVO durch die Einführung einer "Bodenfunktionszahl" und einer "Grünvolumenzahl" umweltschützende Ziele in die Bauleitplanung zu integrieren. Nach Auffassung der Kommentatoren dieses Kommentars, "wird eine entsprechende Erweiterung allerdings frühestens mit der über die bisherigen UVP-Regelungen hinausgehenden Ergänzung des Planungsrechts auf Grund der zu erwartenden weiteren Europavorgaben diskutiert werden können." Mit dem Nachsatz, dass sich die Fachwelt einig sei, dass die Diskussion um eine Novellierung der BauNVO bereits 2001 abgeschlossen wurde, geben die Kommentatoren ihre Auffassung über eine zusätzliche Einführung von Kennzahlen, die im Bauleitverfahren umzusetzen wären, zu verstehen. Belange des Umweltschutzes in der BauNVO am Beispiel der GRZ Am Beispiel der Grundflächenzahl, der zulässigen Grundfläche, die auf dem Baugrundstück überbaut werden darf, soll die besondere umweltplanerische Bedeutung dieses Kommentars dargestellt werden. Die die zulässige Grundfläche regelnden Paragraphen sind § 16 (Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung), § 17 (Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und § 19 (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche). Die zulässige Grundfläche ist in umweltplanerischer Hinsicht in den letzten Jahren unter dem Eindruck der zunehmenden Bodenversiegelung mit allen damit verbunden negativen Umweltauswirkungen in der Bauleitplanung in eine Schlüsselrolle gerückt. Der Kommentar stellt daher zunächst den unmittelbaren Zusammenhang umweltschützender Belange des BauGB 1998 und der BauNVO her: Nach § 1a Abs. 1 BauGB ist Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Da diese unbestimmte rechtliche Vorgabe im Rahmen jeder Bauleitplanung umzusetzen ist, ist es nun von Interesse, wie die Baunutzungsverordnung diese Anforderung umsetzt und wie der Kommentar Planer und Entscheidungsträger an diese Problematik heranführt. So wird zunächst darauf eingegangen, dass bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans, der Ebene, auf welcher die "Ob-Entscheidung" fällt, die Darstellung eines allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung im Grundsatz zweckmäßig sein kann. So können mit der Planung von Bauflächen oder Baugebieten schon frühzeitig grundsätzliche Überlegungen nicht nur über deren Wohn- oder Arbeitsplatzdichte, sondern auch schon über die Bebauungsdichte angestellt werden. Es wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass diese Maßangaben im FN-Plan in den letzten dreißig Jahren mehr und mehr an Bedeutung verloren haben, da sie sich beim "Entwickeln" von B-Plänen eher als hinderlich denn als nützlich erwiesen haben. Dem kann insoweit zugestimmt werden, dass es aus heutiger Sicht durchaus sinnvoll sein kann, höhere Dichtegrade im B-Plan umzusetzen, als möglicherweise in einem alten FN-Plan dargestellt sind, um die Anspruchnahme von Freiflächen in der Landschaft zu reduzieren. Ausführlich geht der Kommentar auf das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ein. Bei der Grundflächenzahl (GRZ) handelt es sich um einen relativen Flächenwert. Sie dient der Einhaltung einer Mindestfreifläche auf den Baugrundstücken und gibt als relativer Wert das Verhältnis der zulässigen Grundfläche zur jeweiligen Grundstücksfläche an. Sie hat eine regulative Bedeutung in den Baugebieten, insbesondere um die Beziehung des Wohnens, aber auch des Arbeitens zu den Flächen außerhalb von baulichen Anlagen auf dem Grundstück sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Belanges des Umweltschutzes kommt der GRZ auch eine ökologische Bedeutung zu; dies wird an der Unverzichtbarkeit auf die GRZ nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 sowie der Änderung des § 19 Abs. 4 durch die ÄndVO 1990 (Änderung BauNVO 1977) deutlich. Mit der Novellierung der BauNVO 1990 wurden im § 19 deutliche Verschärfungen hinsichtlich der anzurechnenden Grundflächen vorgenommen. Gegenüber den vorhergehenden BauNVOen sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen 3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die o. g. Anlagen bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Solche Überschreitungen sind dann zulässig: 1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder 2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde. Erfahrungsgemäß sind in der Praxis regelmäßig Bauherren und Architekten anzutreffen, die heute noch nicht wissen, dass alle baulichen Anlagen in die GRZ einzubeziehen sind. Es ist zu bezweifeln, ob diese Herrschaften den Kommentar lesen. Umso wichtiger ist er für die Verfasser der B-Plane und die Verfasser von Grünordnungsplänen, Umweltberichten, Umweltprüfungen (nach dem künftigen BauGB 2004). Der Kommentar befasst sich akribisch mit der exakten Ermittlung der Grundflächenzahl: so wird auf die Ermittlung in hängigem Gelände genauso eingegangen wie auf die baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird. Es wird dargelegt, das unter "sonstige bauliche Anlagen", deren Grundflächen ebenfalls zu berücksichtigen sind, z. B. Silos, Treibstofftanks, freistehende Zapfsäulen, Hebekräne, freistehende Schornsteine aus dem gewerblichen Bereich genauso fallen wie z. B. Einfriedungen, Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Wasserbecken, Freitreppen, befestigte Wege, Stellplätze, Garagen und dergl. im privaten Wohngrundstück. Lediglich Anlagen, die nicht von städtebaulicher Bedeutung (einschließlich des Bodenschutzes) sind, dürfen lt. Kommentar von der Anrechnung auf die GRZ außer Acht gelassen werden. Dazu zählen demnach z. B. Kanäle, Leitungsmasten, Kellerlichtschächte. Im Weiteren wird die Thematik der Zulassung von Überschreitungen im Einzelfall ausführlich eingegangen. Hier wird ausgeführt, dass die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall eine Überschreitung von den im Gesetz vorgegebenen Grenzen unter zwei Voraussetzungen zulassen kann, um unzumutbare Erschwernisse und Härten zu vermeiden. Es handelt sich dabei nicht um Ausnahmen, die im Sinne des § 31 BauGB bereits im B-Plan vorgesehen oder möglich sind, sondern um eine "Kann-Vorschrift", die im Ermessen der Behörde zu treffen ist. So wird ausgeführt, dass eine Voraussetzung im Falle von geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens gegeben sei. Dies trifft für solche baulichen Anlagen dann zu, wenn der Boden nicht versiegelt wird, sondern das Oberflächenwasser einsickern kann, der Luftaustausch mit dem Boden gewährleistet sowie die Bodenflora und -fauna nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Kommentar führt weiter aus, wann diese Bedingungen nicht zutreffen: Insbesondere voll betonierte oder asphaltierte Zufahrten sowie Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche mit nur geringer Bodendeckung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die natürlichen Funktionen des Bodens sind nicht an jedem Standort gleich zu bewerten; es gibt in ihrer natürlichen Funktion empfindlichere Böden (z. B. wasserdurchlässige Böden, Aufschüttungen, Böden mit Altlasten). Nur geringfügige negative Auswirkungen dürften anzunehmen sein beispielsweise bei der Herstellung befestigter Fahr- und Gehflächen aus Rasenlochsteinen, Pflastersteinen im Sandbett, Holzbohlen mit Fugen, Plattenwegen im Sandbett und dergleichen sowie bei baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit einer gut bepflanzbaren Bodenüberdeckung von angemessener Dicke (mind. 1 m). Auf die besondere Bedeutung der Sachkunde der für Fragen des Bodenschutzes zuständigen Behörden wird hingewiesen. Die ausführliche und fundierte Kommentierung macht deutlich, dass im Prinzip, bei richtiger Anwendung, durchaus planerische Instrumente zur Begrenzung von Bodenversiegelung gegeben sind. Allerdings, und das ist der Aspekt, der seit Jahrzehnten unter Umweltplanern diskutiert wird, kein Instrument einer qualitativen Regulierung der Freiflächen. Der Kommentar nimmt sich jedes Themas in gleicher Tiefe an, wie am Beispiel der GRZ dargelegt. Für Umweltplaner eine wahre Fundgrube und Planungs- und Argumentationshilfe. Der Kommentar wurde meinerseits ein Jahr lang in der Praxis erprobt und hat sich bei folgenden Plantypen bewährt: Ortsentwicklungsplanung, Bebauungspläne, Grünordnungspläne, Umweltverträglichkeitsstudien für Gewerbegebiete, Umweltberichte. Er ist nicht mehr zu missen. Rezension: Waltraud Pustal |
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Zur Ermittlung der GRZ zählt seit 1990 jede versiegelte Fläche auf dem Grundstück - oberirdisch und unterirdisch. |
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Waltraud Pustal |
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